Exekutives Dienstgesetz (EDG)
§1 Begriff der Exekutive
Abs.1 Die Exekutive beinhaltet jegliche Beamte welche folgenden Institutionen angehören:
LSPD (Los Santos Police Department)
LSSD (Los Santos Sheriff Department)
§2 Aufgabe der Exekutive
Abs.1 Die Exekutive hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
Abs.2 Sie ist die ausführende Gewalt, die für die Einhaltung der Gesetze und Beschlüsse zuständig ist.
§3 Los Santos Police Department / Los Santos Sheriff Department
Abs.1 Das LSPD/LSSD ist für die Strafverfolgung im gesamten Staat verantwortlich.
Abs.2 Das LSPD/LSSD übernimmt ein Teil der Judikative im Auftrage des DOJ, solange sich kein Richter im Staate befindet.
§4 Dienstanweisungen
Abs.1 Jeder Beamte ist dazu verpflichtet, sich vor dem Dienstantritt nach neuen Dienstanweisungen, Dienstvorschriften oder wichtigen Informationen zu erkundigen.
§5 Erkennungsmerkmale
Abs.1 Im einfachen Dienst müssen die Beamten anhand einer hoheitlichen Uniform erkennbar sein.
Abs.2 Sollten Beamte berechtigt sein, im Dienst Zivilkleidung zu tragen, müssen diese eine erkennbare Marke am Körper tragen.
Abs.3 Sollte sich ein Beamter in einer zivilen Observation befinden, so ist dieser von Abs.2 befreit.
§6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Abs.1 Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Exekutive diejenige zu treffen, die die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Abs.2 Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§7 Einschränkung von Grundrechten
Abs.1 Durch dieses Gesetz können alle Grundrechte einer Person durch die Exekutive eingeschränkt werden.
Abs.2 Die Grundrechte einer Person dürfen nur eingeschränkt werden wenn:
eine Gefahr von dieser ausgeht
es dazu dient eine Straftat zu verhindern
es einen ausreichenden Verdacht gegen diese Person gibt
§8 Außerdienstliches Verhalten
Abs.1 Ein Beamter der Exekutive ist dazu verpflichtet, seinen hoheitlichen Pflichten auch dann nachzukommen, wenn dieser sich nicht im aktiven Dienst befindet.
Abs.2 Ein Beamter, welcher eine Straftat nicht meldet oder sie zu verhindern versucht, wird durch das DOJ bestraft.
§9 Der Gebrauch von Dienstwaffen
Abs.1 Dienstwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden wenn:
dies zur Abwendung einer Straftat dient
die Person eine Waffe auf eine andere richtet
die Person versucht sich einer Festnahme zu entziehen
Abs.2 Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden.
Abs.3 Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.
Abs.4 Es ist verboten zu schießen, wenn dadurch Zivilisten unmittelbarer Gefahr ausgesetzt wären.
Abs.5 Speziell geschulte Beamte (SWAT) sind von Abs.4 befreit.
§10 Androhung von Schüssen
Abs.1 Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
Abs.2 Speziell geschulte Beamte (SWAT) sind dazu berechtigt, einen Rettungsschuss ohne Androhung durchzuführen.
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