Strafgesetzbuch (StGB)
§1 - Keine Strafe ohne Gesetz
Abs.1 Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor Ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
Abs.2 Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
§2 - Strafbarkeit des Versuchs
Abs.1 Der Versuch eines Verbrechens oder die Beteiligung am Versuch ist strafbar.
Abs.2 Der Versuch kann milder bewertet werden, sollte die Tat noch nicht vollendet sein.
§3 - Strafmaß Verschärfung
Abs.1 Die Strafe für eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Beamten des LSPD verdoppelt werden, sofern eine der folgenden Kriterien erfüllt ist.
Abs.1.1 Wiederholungstäter: Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von 7 Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.
§4 - Täterschaft und Mittäterschaft
Als Täter wird bestraft, wer eine strafbare Handlung selbst begeht, einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder zu ihrer Ausführung beiträgt.
§5 - Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
§6 - Notwehr
Abs.1 Wer eine Tat im Sinne der Notwehr begeht, macht sich nicht strafbar. Notwehr ist die Verteidigung, um einen gegenwärtigen oder unmittelbaren drohenden Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Abs.2 Die Grenze der Notwehr beschreibt eine Weiterführung der Tat, sobald die Gefahr abgewendet wurde.
§7 - Rechtsfolge
Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:
Abs.1 Vermögens- oder Sachstrafen
Geldstrafen können in Ausnahmefällen in Haftzeit umgewandelt werden. Hierbei werden 1.000$ zu je 1 HE umgewandelt.
Abs.2 Freiheitsstrafen
Freiheitsstrafen können in Ausnahmefällen in Bußgelder umgewandelt werden. Im Falle einer Umwandlung, wird 1 Haft Einheit (HE) zu je 500$ umgewandelt.
Abs.3 Entzug von Berechtigungen und Lizenzen.
§8 - Entziehung der Fahrerlaubnis
Abs.1 Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit nicht erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm je nach Schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Abs.2 Entzieht ein Beamter des LSPD die Fahrerlaubnis, bestimmt dieser zugleich eine Sperre bis zu 48 Stunden, bis der Täter die Fahrerlaubnis zurückerhalten bzw. -erwerben darf.
§9 - Einziehung von Tatbeiträgen bei Tätern und Teilnehmern
Abs.1 Hat der Täter durch eine rechtswidrige Tat Gegenstände oder finanzielle Mittel für sich erworben, so werden diese von der Exekutive eingezogen. Gleiches gilt bei deren Verkauf oder Handel.
§10 - Falschaussage
Abs.1 Wer gewissenhaft eine Falschaussage oder einen falschen Eid tätigt, wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
§11 - Anstiftung zur Falschaussage
Abs.1 Wer einen anderen zu einer Falschaussage oder einem falschen Eid anstiftet, wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
§12 - Missbrauch von Notrufen
Abs.1 Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissens einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit einer Geldstrafe und bei Wiederholung mit zusätzlich bestraft.
Abs.2 Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissens eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
§13 - Miranda - Warnung
Abs.1 Ohne die Miranda-Warnung sind die Aussagen eines Beschuldigten nicht vor Gericht verwertbar. Die Miranda-Warnung ist eine Pflicht Maßnahme bei einer Festnahme. Eine vergessene Miranda-Warnung führt dazu, dass jegliche Beweise unzulässig sind.
Abs.2 Eine Miranda Warnung gilt dann als vergessen, sobald der Verdächtige die Zelle, ohne erhaltene Miranda Warnung, für die U-Haft betreten hat.
Die Miranda-Warnung lautet wie folgt:
“Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht zu jeder Vernehmung einen Anwalt hinzuzuziehen, sollte sich kein Anwalt im Staate befinden, so haben Sie das Recht einen Pflichtverteidiger gestellt zu bekommen. Sollte sich kein Pflichtverteidiger im Staate befinden, so müssen Sie sich selbst verteidigen. Haben Sie ihre Rechte verstanden?”
Abs.3 Sollte ein Verdächtiger diese Warnung nicht verstanden haben, so ist der Beamte des LSPD verpflichtet, diese bis zu 3x vorzutragen. Nach dem 3. Mal kann der Beamte davon ausgehen, dass diese vom Tatverdächtigen verstanden wurde. Beweise (zB durch einen weiteren Beamten) sind dafür nicht nötig.
§14 - Sexuelle Belästigung
Abs.1 Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Abs.2 Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
§15 - Erregung öffentlichen Ärgernisses
Abs.1 Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich, unabsichtlich oder wissentlich Ärgernis erregt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§16 - Beleidigung
Abs.1 Die Beleidigung wird nur durch Strafanzeige geahndet und mit einer Geldstrafe bestraft.
§17 - Üble Nachrede
Abs.1 Wer über einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche rufschädigend ist, wird nach Strafanzeige geahndet und mit einer Geldstrafe bestraft.
§18 - Mord
Abs.1 Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken tötet, ist mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Abs.2 Wer einen anderen versucht zu töten, ist mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§19 - Totschlag
Abs.1 Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
§20 - Unterlassene Hilfeleistung
Abs.1 Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt, Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert, Hilfe zu leisten.
§21 - Körperverletzung
Abs.1 Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt oder eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§22 - Schwere Körperverletzung
Abs.1 Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft bzw. diese vorsätzlich durchführt, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§23 - Beteiligung an einer Schlägerei
Abs.1 Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff, im öffentlichen Raum beteiligt, ist wegen dieser Beteiligung mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§24 - Nachstellung
Abs.1 Wer einer anderen Person unbefugt nachstellt und die räumliche Nähe zur Person aufsucht oder sie per Telekommunikation belästigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§25 - Freiheitsberaubung
Abs.1 Mit einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe wird bestraft, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, versucht einen Menschen einzusperren oder auf andere Weise der Freiheit zu berauben.
§26 - Geiselnahme
Abs.1 Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§27 - Drohung
Abs.1 Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§28 - Diebstahl
Abs.1 Wer eine fremde Sache einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§29 - Raub
Abs.1 Wer eine fremde Sache einem anderen durch Drohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§30 - Erpressung
Abs.1 Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
§31 - Dokumentenfälschung
Abs.1 Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung eingeklagt werden.
Abs.2 Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, das zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Abs.3 Mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer Schwarzgeld besitzt.
Abs.4 Wer eine nicht unerhebliche Menge Schwarzgeld besitzt, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Nicht unerheblich ist Schwarzgeld i.H.v 100.000$. (ab 100.000$ Schwarzgeld)
Abs.5 Wer Schwarzgeld als Zahlungsmittel in den Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
Abs.6 Wer Schwarzgeld wäscht, ist mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(Je nach Menge ab 500.000$ Schwarzgeld Beschlagnahmung des Vermögens und je nach Schwere die Auflösung der Firma)
§32 - Sachbeschädigung
Abs.1 Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§33 - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Abs.1 Wer einem Amtsträger der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung Widerstand leistet, wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
§34 - Hausfriedensbruch
Abs.1 Wer in die Wohnstätte, die Geschäftsräume in das befriedete Besitztum eines anderen oder öffentliche Einrichtungen widerrechtlich eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
§35 - Fahrerflucht
Abs.1 Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Die Höhe der Strafe bemisst sich nach den Umständen der Tat:
Nr. 1 Fahrerflucht mit Materialschaden Nr. 2 Fahrerflucht mit Personenschaden
§36 - Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot
Abs.1 Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Davon ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung.
Zuwiderhandeln wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§37 - Sperrbezirke
Abs.1 Das Betreten oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne ausdrückliche Genehmigung ist verboten. Eine Genehmigung muss beim LSPD eingeholt werden. Die Genehmigung verlangt die Schriftform. Verstöße gegen dieses Verbot werden mit einer Geldstrafe bestraft.
Als Sperrbezirke gelten:
Nr.1 Staatsgefängnis Nr.2 Militärbasis Nr.4 Personalräume, Büros oder Zellen der Exekutive/Judikative Nr.5 Durch die Exekutive/Judikative ausgerufene Sperrzonen
§38 - Besitz / Handel illegaler Gegenstände
Abs.1 Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:
Nr.1 Ausrüstungs- sowie andere Gegenstände von staatlichen Institutionen
§39 - Verjährungsfristen
Abs.1 Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen ein.
Abs.2 Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:
Nr. 1 3 Tage bei einer Geldstrafe von bis zu 50.000$ Nr.2 7 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 10-60 HE Nr.3 14 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 61-120 HE
§40 - Unterschlagung
Abs.1 Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§41 - Bildung bewaffneter Gruppen
Abs.1 Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§42 - Flucht aus staatlichen Gewahrsam / Gefangenenbefreiung
Abs.1 Wer aus staatlichem Gewahrsam oder Haft flieht, wird mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs.2 Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder Beihilfe zur Flucht aus staatlichem Gewahrsam leistet, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§43 - Entzug polizeilicher Maßnahmen
Abs.1 Wer vor einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, flüchtet, wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
§44 - Missachtung amtlicher Anweisungen
Abs.1 Wer entgegen einer Anweisung eines Amtsträgers, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, kann mit einer Geldstrafe bestraft werden.
Abs.2 Sollte die Anweisungen sich später als ungerechtfertigt herausstellen, so ist der Amtsträger dazu aufgerufen, die Höhe der verrichteten Geldstrafe zu erstatten.
§45 - Tateinheit
Abs.1 Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur eine Strafe erkannt. Es wird immer die höchste Strafe angerechnet.
Abs.2 Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
§46 - Amtsanmaßung
Abs.1 Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur durch ein öffentliches Amt vorgenommen werden darf, wird mit einer Geld-und Freiheitsstrafe bestraft.
§47 - Störung der Toten
Abs.1 Wer ein Grab schändet, vandaliert und die Ruhe der Toten stört, wird mindestens mit einer Geldstrafe geahndet.
Abs.2 Wer ein Grab beraubt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§48 Grubengrabgerät
Abs.1 Wer einen anderen eine Grube gräbt hat ein Grubengrabgerät… Wird mit 1HE bestraft
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