Waffengesetz (WaffG)
§1 - Allgemeine Begriffsbestimmung
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, oder damit Handel betreibt.
§2 - Umgang mit Waffen und Munition
Abs.1 Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Abs.2 Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf einer entsprechenden gültigen Erlaubnis. Bürger, die eine Waffe der Kategorie I ohne die erforderliche Waffenlizenz führen, werden mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft. Die Waffen können ggf. beschlagnahmt und verwahrt werden, bis eine gültige Lizenz vorgewiesen wird.
Abs.3 Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf einer entsprechenden gültigen Erlaubnis. Bürger, die eine Waffe der Kategorie II, ohne die erforderliche Waffenlizenz, führen, werden mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft. Die Waffen können ggf. beschlagnahmt und verwahrt werden, bis eine gültige Lizenz vorgewiesen wird.
Abs.4 Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf einer entsprechenden gültigen Erlaubnis. Bürger, die eine Waffe der Kategorie III ohne die erforderliche Waffenlizenz führen, werden mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft. Die Waffen können ggf. beschlagnahmt und verwahrt werden, bis eine gültige Lizenz vorgewiesen wird.
Abs.5 Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf einer entsprechenden gültigen Erlaubnis. Bürger, die eine Waffe der Kategorie IV ohne die erforderliche Waffenlizenz führen, werden mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
Abs.6 Sollte jemand aufgrund der Absätze 1-5 für schuldig befunden werden, so ist der Schuldige mit einem Entzug der Waffenlizenz von 3-5 Tagen zu bestrafen.
§3 - Waffenverbot
Abs.1 Der Chief of Police hat das Recht, einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu maximal 14 Tagen zu verbieten. Hier wird ein entsprechender Beschluss verfasst. Der Bürger muss diesem Beschluss nachkommen und sämtliche Waffen sowie Munition und die Lizenz dem Los Santos Police Department übergeben.
Sollte der Bürger diesem Beschluss nicht nachkommen, kann er mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe je nach Waffenkategorie bestraft werden.
§4 - Nutzung von Waffen
Abs.1 Wer eine Stich- oder Schusswaffe offen trägt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Nr.1 Ausgenommen hiervon sind Privatgrundstücke sowie Beamte und Angestellte der Exekutive während der Ausübung ihres Dienstes.
Abs.2 Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießständen benutzt, wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft. Ebenfalls wird geprüft, ob er noch geeignet ist, eine Waffenlizenz zu führen.
Nr.1 Ausgenommen sind Beamte und Angestellte der Exekutive während des Dienstes sowie Bürger, die in Notwehr handeln.
§5 - Waffenkategorie
Abs.1 Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie I ist ausschließlich mit der entsprechenden erforderlichen Waffenlizenz gestattet, die Lizenz ist aktuell ausschließlich kostenpflichtig beim Chief of Police zu beantragen. Unter die Kategorie I fallen sämtliche Waffen, welche legal beim Händler erworben werden können.
Pistole
Munition
Messer
Abs.2 Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie II ist grundsätzlich verboten, ausgenommen hiervon sind Personen mit entsprechender Lizenz. Unter die Kategorie II fallen sämtliche Schlag-, Hieb-, und Stichwaffen und alle Handfeuerwaffen sowie Granaten jeglicher Art, die nicht legal erworben werden können.
Abs.3 Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie III ist verboten, ausgenommen hiervon sind Amtsträger, welche zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind. Unter die Kategorie III fallen alle Arten von Schrotflinten.
Abs.4 Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie IV ist verboten, ausgenommen hiervon sind Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind. Unter die Waffen Kategorie IV fallen alle Arten von Waffen mit automatischen Feuermodus und alle Arten von Langwaffen.
Abs.5 Der Erwerb von Baseballschlägern und Taschenlampen ist insoweit gestattet, dass diese Gegenstände zu Freizeitaktivitäten genutzt werden können. Sollten hiermit nachweislich strafrechtliche Handlungen (Bedrohung, Gewalt, etc.) begangen werden, so wird dies gemäß §5 Abs.1 geahndet und strafrechtlich verfolgt.
§6 - Dienstwaffen
Abs.1 Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
Abs.2 Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird nach der internen Dienstanweisung bestraft.
Abs.3 Von Abs.2 ausgeschlossen sind Kampfpistole und Taser.
§7 - Handeln von/mit Waffen und Munition
Abs.1 Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten.
Abs.2 Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt, wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
Abs.3 Wer Waffen oder Munition von nicht lizenzierten Händlern annimmt, wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
§8 - Jagen ohne Waffenlizenz
Abs.1 Wer ohne eine entsprechende Waffenlizenz Wildtiere erlegt, wird mindestens mit einer Geldstrafe geahndet.
Abs.2 Wer im Besitz eines Jagdgewehrs ohne Jagdlizenz §3 JagdG ist, wird mindestens mit einer Geldstrafe geahndet.
Abs.3 In beiden Fällen, Abs.1 sowie Abs.2, muss mit der Einbehaltung der dementsprechenden Bewaffnung bis zum Erwerb der Jagdlizenz und/oder des Waffenscheins rechnen.
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