Straßenverkehrsordnung (StVO)
§1 - Grundregeln
Abs.1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Abs.2 Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen, unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Abs.3 Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
Abs.4 Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
Abs.5 Jedes Kraftfahrzeug, das am öffentlichen Verkehr teilnimmt, hat ein Warndreieck, Verbandskasten im Fahrzeug mitzuführen und darf darauf auch überprüft werden.
Abs.6 Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich, sofern er am öffentlichen Verkehr teilnimmt, anzuschnallen.
§2 - Fahren ohne Fahrerlaubnis
Abs.1 Es macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten wurde. (PKW, LKW, Motorrad, Boot, Fluggeräte), dies wird mit einer Geldstrafe geahndet.
§3 - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Abs.1 Fahrzeuge dürfen nur auf markierten Fahrbahnen genutzt werden. Es gilt immer das Rechtsfahrgebot. Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
§4 - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Abs.1 Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Nr.1 Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Nr.2 Hindernisse bereitet oder Nr.3 einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden, wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
Abs.2 Auch der Versuch ist strafbar.
Abs.3 Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des Vorsatzes, so wird er mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
§5 - Geschwindigkeit
Abs.1 Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der einsehbaren Strecke angehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der einsehbaren Strecke angehalten werden kann.
Abs.2 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen Nr.1 Verkehrsberuhigter Bereich: 50 Km/h Nr.2 Innerorts: 80 Km/h Nr.3 Außerorts: 120 Km/h Nr.4 Highway in der Stadt: – Km/h Nr.5 Highway/Freeway: – Km/h
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
§6 - Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Abs.1 Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.
Abs.2 Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Freeways nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
Abs.3 Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
Abs.4 Auf Highways darf innerhalb geschlossener Ortschaften nicht schneller als 150 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Freeways mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die Richtgeschwindigkeit
Nr.1 Auf High- und Freeways beträgt die Höchstgeschwindigkeit 180 km/h
Abs.5 Auf Highways die Stadt ein- und auswärts führen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 150 km/h.
Abs.6 Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
Abs.7 Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten werden. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
§7 - Verkehrszeichen
Abs.1 Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind
a.) Stoppschilder b.) Einbahnstraßenschilder c.) Wende-Verbotsschilder d.) Parkverbotsschild
Abs.2 An Stoppschildern/Stopp-Markierung bzw. deren Haltelinie müssen alle Fahrzeuge anhalten.
Abs.3 Nicht zu beachten sind
a.) Ampeln b.) Schilder mit Geschwindigkeitsangaben
§8 - Überschreiten der Geschwindigkeiten
Das Überschreiten der Geschwindigkeit wird gestaffelt behandelt:
Nr.1 11 - 20 km/h Bußgeld 500$ Nr.2 21 - 40 km/h Bußgeld 1.000$ Nr.3 41 - 70 km/h Bußgeld 1.500$ Nr.4 71+ km/h Bußgeld 2.000$
§9 - Überholen
Abs.1 Es ist links zu überholen.
Abs.2 Überholen darf nur, wer einsehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der Überholende fährt.
Abs.3 Das Überholen ist unzulässig:
Nr.1 bei unklarer Verkehrslage oder Nr.2 wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen untersagt ist.
Abs.4 Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
Abs.5 Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern eingehalten werden. Wer überholt, muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
§10 - Vorfahrt
Abs.1 An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
Nr.1 wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder Nr.2 für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
§11 - Halten und Parken
Abs.1 Das Halten und Parken ist unzulässig
Nr.1 an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, Nr.2 im Bereich von scharfen Kurven, Nr.3 auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, Nr.4 auf Bahnübergängen, Nr.5 vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, Nr.6 an rot gekennzeichneten Bürgersteigen, Nr.7 auf den Parkplätzen vor dem Police Department, Nr.8 vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, Nr.9 gegen die Fahrbahn sowie die Fahrbahnrichtung. Nr.10 in Bereich der Notaufnahme des Medical Departments
Abs.2 Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
§12 - Warnzeichen
Abs.1 Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, Nr.1 wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) Nr.2 wer sich oder andere gefährdet sieht.
§13 - Sicherheitsgurte, Schutzhelme
Abs.1 Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
Abs.2 Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
§14 - Garagenausfahrt
Wird eine Garagenausfahrt an den öffentlichen und privaten Parkzonen behindert, wird dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.
§15 - Fahren unter Alkoholeinfluss
Das Fahren unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss (ab 0,5 Promille) führt zur Stilllegung des Fahrzeugs und dem Entzug des Führerscheins.
§16 - Stoppschilder/ Markierungen
Das Überfahren von Stopp-Markierungen, hierzu zählen Straßenschilder und Straßenmarkierungen, ist verboten.
§17 - Entziehung der Fahrerlaubnis
Abs.1 Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern, so hat ihm die Exekutive die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Abs.2 Zur Entziehung der Fahrerlaubnis gehört auch die körperliche und geistige Verfassung zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle. Dazu gehören folgende Voraussetzungen,
a.) ein max. Promille Wert von 0.5 Promille b.) keine Rückstände von Betäubungsmitteln und Beruhigungsmitteln im Blut c.) Beeinträchtigung der Gliedmaßen d.) des verbotenen Kraftfahrzeugrennens e.) des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist
§18 - Unfälle
Abs.1 Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
a.) unverzüglich zu halten, b.) den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, c.) sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, d.) Verletzten zu helfen, e.) anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten f.) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde
§19 - Personenbeförderung
Abs.1 In einem Fahrzeug dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, wie es Sicherheitsgurte gibt.
Abs.2 Die Mitnahme von Personen auf einer Ladefläche oder in Laderäumen von Fahrzeugen/Flugzeugen ist verboten.
§20 - Haftung des Halters
Abs.1 Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Taten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.
Abs.2 Sollte das Fahrzeug verliehen oder gestohlen worden sein und der Fahrer ist eindeutig identifizierbar, ist dieser entgegen §21 Abs.1 zur Rechenschaft zu ziehen.
§21 - Fahrerflucht
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Die Höhe der Strafe bemisst sich nach den Umständen der Tat:
Nr. 1 Fahrerflucht mit Materialschaden Nr. 2 Fahrerflucht mit Personenschaden
§22 - Fahrzeugzulassung
Abs.1 Bevor ein Fahrzeug im Straßenverkehr genutzt wird, muss dieses unverzüglich angemeldet werden. Wer ein unangemeldetes Fahrzeug im Straßenverkehr führt und damit erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Zwangsanmeldungen sind möglich, sowie das Abschleppen der nicht angemeldeten Fahrzeuge. Bei mehrfachem Verstoß ist der Entzug der Fahrlizenz möglich.
§23 - Fahrzeugversicherung
Abs.1 Die Fahrzeugversicherung kann von den örtlichen Mechanikern abgenommen werden. Dieser kann alle 4 Wochen erneuert werden.
Abs.2 Das Fahrzeug, welches bei einem Verkehrsunfall keine Fahrzeugversicherung nachweisen kann, ist automatisch Unfallverursacher und ist dazu verpflichtet, Schadensersatz sowie gegebenenfalls Schmerzensgeld zu leisten.
§24 - Fahrzeugmodifikation
Abs.1 Nimmt ein Fahrzeughalter erhebliche Änderungen an seinem Fahrzeug vor, welche nicht der Norm der Straßenzulassung entsprechen wie zum Beispiel durch bunte Scheinwerfer, Unterbodenbeleuchtung und Nitroeinspritzung und bewegt dieses nicht auf privatem Grund, sondern im öffentlichen Raum wird dieser mit einer Geld- und je nach Schwere mit einer Freiheitsstrafe geahndet.
Abs.2 Der Einbau von Modifikationen wie in §33 Abs.1 ist in jedem Fall untersagt und wird mit einer Geld- und je nach Schwere mit einer Freiheitsstrafe geahndet.
Abs.3 Eine Ausnahme für bunte Scheinwerfer oder Unterbodenbeleuchtung im öffentlichen Raum, wie angemeldete Treffen, müssen durch das LSPD genehmigt werden.
§25 - Fahren ohne gültiges Kennzeichen
Fahren ohne gültiges Kennzeichen ist auf öffentlichen Straßen untersagt. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§26 - Fahrzeugüberführung
Abs.1 Wer Fahrzeuge ohne staatliche Genehmigung nach Los Santos überführt, muss mindestens mit einer Geldstrafe und der Beschlagnahmung des Fahrzeuges rechnen.
Abs.2 Ein nicht in Los Santos erwerbliches Fahrzeug kann nicht zugelassen werden.
Abs.3 Ein unerlaubt überführtes Fahrzeug darf in Los Santos aufgrund der Nichtzulassung nicht im Straßenverkehr bewegt werden.
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